Tirol ab 600 Euro bonus: Wohnkostenzuschuss und Heizkostenzuschuss 2023

Für ein­kommensschwache Haushalte stellen die Bundesländer 2022 / 2023 wieder eine unter­stützende Einmal­zahlung bereit – den Heizkostenzuschuss. Aber wie viel ist drin und wer kann ihn be­antragen?

Tirol ab 600 Euro bonus: Wohnkostenzuschuss und Heizkostenzuschuss 2023

ÖSTERREICH / Innsbruck – Das Land Tirol gewährt für jedes Kalenderjahr nach Maßgabe der Richtlinie für den Heizkostenzuschuss der entsprechenden Heizperiode einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten pro Haushalt. Zusätzlich wird zur teilweisen Abfederung der massiven Preissteigerungen im Energie- und Wohnkostenbereich befristet ein Wohnkostenzuschuss pro Haushalt für einen erweiterten Bezieherkreis gewährt.

Hinweis:  Zusätzlich zum Tirol-Zuschuss kann auch ein Zuschuss für Wärmepumpen und Stromheizungen beantragt werden.  Alle Infos unter: www.tirol.gv.at/waermepumpen-stromheizungen-zuschuss

Voraussetzungen

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  • Hauptwohnsitz in Tirol
  • Einkommensobergrenzen laut Richtlinie
  • kein Bezieher von Grundversorgung
  • keine Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim, einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe oder einem Schüler- und Studentenheim

Heizkostenzuschuss

Höhe Heizkostenzuschuss: 250 Euro

  • Nicht bezugsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherungs- bzw. Grundversorgungsleistung beziehen sowie BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen

Nettoeinkommensgrenzen Heizkostenzuschuss

  • 1.100 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.700 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 300 Euro pro Monat für jede weitere Person

Wohnkostenzuschuss

Höhe Wohnkostenzuschuss: ab 250 Euro (Höhe ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße)

  • Auch MindestsicherungsbezieherInnen sind zuschussberechtigt, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, Sie erhalten amtswegig ein Antragsformular übermittelt
  • Nicht bezugsberechtigt sind BezieherInnen einer Grundversorgungsleistung
  • Nicht bezugsberechtigt sind BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder SchülerInnen- und StudentInnenheimen.

Nettoeinkommensgrenzen Wohnkostenzuschuss

Die Höhe der Förderung für den Haushalt ist abhängig von Einkommen und Haushaltsgröße. Die Höhe richtet sich nach den nachstehend angeführten Einkommensobergrenzen:

Einkommensgrenze I

  • 1.100 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 1.700 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 450 Euro pro Monat für jede weitere Person

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses I (Einkommensgrenze I) beträgt einmalig:

Personenanzahl

Zuschusshöhe

1

350 Euro

2

450 Euro

weitere Personen

Erhöhung um je 100 Euro

Einkommensgrenze II

  • 1.500 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 2.200 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 450 Euro pro Monat für jede weitere Person

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses II (Einkommensgrenze II) beträgt einmalig:

Personenanzahl

Zuschusshöhe

1

300 Euro

2

375 Euro

weitere Personen

Erhöhung um je 75 Euro

Einkommensgrenze III

  • 2.000 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • 2.800 Euro pro Monat für Ehepaare und Lebens- und Wohngemeinschaften
  • 450 Euro pro Monat für jede weitere Person

Die Höhe des Wohnkostenzuschusses III (Einkommensgrenze III) beträgt einmalig:

Personenanzahl

Zuschusshöhe

1

250 Euro

2

300 Euro

weitere Personen

Erhöhung um je 50 Euro

Für das Antragsformular bitte HIER klicken.

 

Yayınlama: 05.10.2023
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