200 Euro – Bald in Oberösterreichischen Haushalten ein neuer Bonus verfügbar

Um private Haushalte bei der Bewältigung von Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, gibt es zu Beginn der Heizsaison den OÖ. Energiekostenzuschuss in Höhe von 200 Euro je Haushalt.


200 Euro – Bald in Oberösterreichischen Haushalten ein neuer Bonus verfügbar

Utkan Nachrichten (Oberösterreich)  – Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an die Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus, sowie der Wohnbeihilfe ausbezahlt. Jene Haushalte die keiner dieser beiden Gruppen angehören und die nachstehenden Kriterien erfüllen können den OÖ.  Energiekostenzuschuss von 2. Oktober bis 30. November 2023 online beantragen.

Wer wird gefördert?

Einen Zuschuss können erhalten:

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  1. Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
  2. Bezieherinnen und Bezieher der Wohnbeihilfe des Landes OÖ, sofern eine Wohnbeihilfe im Zeitraum April bis August bezogen wurde per automatisierter Auszahlung (Kein neuer Antrag notwendig)
  3. Personen die keiner der genannten Gruppen angehören und folgende Kriterien erfüllen:
    • Ständig bewohnter Hauptwohnsitz in Oberösterreich seit zumindest 1. September 2023
    • Bei der antragstellenden Person liegt ein eigener Haushalt vor.
    • Der Zuschuss wurde für diesen Haushalt noch nicht ausbezahlt (Einmalig pro Haushalt).

Ein Haushalt besteht aus der antragstellenden Person und allenfalls jenen Personen, die laut Zentralem Melderegister ihren Hauptwohnsitz an der angegebenen Adresse haben. Nebenwohnsitze werden nicht berücksichtigt.

Von dem Zuschuss ausgenommen sind:

  • Asylwerberinnen und Asylwerber iSd § 2 Abs. [Absatz] Z 14 AsylG
  • Subsidiär Schutzberechtige iSd § 8 AsylG
  • Vertriebene iSd § 62 AsylG
  • Bewohnerinnen und Bewohner, welche in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben.
  • Dies gilt unter anderem für Einrichtungen gemäß §§ 20 und 21 Oö. SHG 1998, § 12 Abs. [Absatz] 2 Z 1 und § 17 Abs. [Absatz] 3 Z 5 Oö. ChG.
  • Strafgefangene und Untergebrachte in Justizanstalten.

Was wird gefördert?
Der Oö. Energiekostenzuschuss 2023 wird gewährt, um private Haushalte bei der Bewältigung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten zu unterstützen.

Wie wird gefördert?
Die Höhe des Zuschusses beträgt 200 Euro pro Haushalt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut des SEPA-Raums, dass im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt unter anderem als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen.
  • Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Abwicklung / Antragstellung

Die Antragsfrist läuft von 2. Oktober bis 30. November 2023.

Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Antrag kann ab 2. Oktober online über die Website des Landes Oberösterreich gestellt werden.

Yayınlama: 26.09.2023