Winterhilfen in Österreich gestartet: 150 Euro Heizkostenzuschuss für Bewohner dieses Bundeslandes
Niederösterreich wird für die Heizsaison 2024/2025 Bedürftigen eine einmalige Heizkostenzuschuss in Höhe von 150 Euro gewähren. Anträge können zwischen dem 21. Oktober 2024 und dem 31. März 2025 gestellt werden.
UTKAN NACHRICHTEN (Wien) – Die Landesregierung von Niederösterreich hat bekannt gegeben, dass für die Heizsaison 2024/2025 Niederösterreicher, die finanzielle Unterstützung benötigen, eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe von 150 Euro erhalten werden. Die Beihilfe kann im Zeitraum vom 21. Oktober 2024 bis zum 31. März 2025 beim Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden. Ab dem 21. Oktober 2024 werden die Antragsrichtlinien und Formulare auf der Website bereitgestellt.
Wer kann von der Heizkostenzuschuss profitieren?
Die Personen, die von der Beihilfe profitieren können, müssen unter bestimmten Einkommensgrenzen liegen und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Personen, die Ausgleichszulage erhalten,
- Personen, die eine Mindestpension gemäß ASVG § 293 beziehen,
- Personen, die als arbeitssuchend gemeldet sind und Arbeitslosengeld beziehen, solange dieses Einkommen die festgelegte Grenze nicht überschreitet,
- Andere Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen die Grenze für die Sozialhilfe nicht überschreitet.
Antragsbedingungen
- Die berechtigte Person muss einer der folgenden Gruppen angehören:
- a) Staatsbürger Österreichs oder Familienangehörige mit Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“, die seit mindestens 5 Jahren legal in Österreich wohnen,
- b) Staatsbürger des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz und deren Familienangehörige (sofern der Aufenthalt nicht nur für den Bezug dieser Beihilfe dient),
- c) Drittstaatsangehörige mit einem „Daueraufenthalt – EU“-Status oder mit einem Daueraufenthaltsrecht eines anderen EU-Landes, die eine Aufenthaltserlaubnis in Österreich haben,
- d) Staatsangehörige anderer Länder, die in sozialrechtlicher Hinsicht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
- Der Hauptwohnsitz muss vor Antragstellung seit mindestens 6 Monaten in Niederösterreich liegen.
- Das monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers darf die Sozialhilfegrenze gemäß ASVG § 293 nicht überschreiten.
Von der Beihilfe ausgeschlossene Gruppen
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen,
- Personen, die Sozialhilfe nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz (NÖ SAG) beziehen,
- Personen, die in Betreuungseinrichtungen leben und deren Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden,
- Personen, deren Heizkosten durch die Miete oder eine besondere Berechtigung gedeckt sind und die diese Hilfe tatsächlich erhalten,
- Alle Personen ohne Heizkosten,
- Personen mit Flüchtlingsstatus.
Besondere Hinweise
Die Unterstützung wird je nach verfügbarer Budgetlage gewährt, und Antragsteller haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Beihilfe.
Die Antragsrichtlinien und Formulare werden ab dem 21. Oktober 2024 online verfügbar sein.