In Österreich gelten klare gesetzliche Vorgaben für Ruhepausen und Ruhezeiten am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind gemäß § 11 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die Arbeitszeit so zu unterbrechen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausreichend Erholungszeit erhalten.
Ruhepausen bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden
Beschäftigte, die täglich mehr als sechs Stunden arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Diese kann entweder als eine zusammenhängende Pause oder in zwei Pausen zu je 15 Minuten beziehungsweise drei Pausen zu je zehn Minuten aufgeteilt werden. Jede einzelne Teilpause muss mindestens zehn Minuten dauern. Abweichende Regelungen sind durch Betriebsvereinbarungen oder mit Genehmigung des Arbeitsinspektorats möglich.
Kurzpausen bei Schichtarbeit
Bei durchgehender Schichtarbeit – auch an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen – stehen den Arbeitnehmern Kurzpausen angemessener Dauer zu. Diese Regelung gilt auch für mehrschichtige Arbeitsabläufe.
Nachtschwerarbeit
Beschäftigte in der Nachtschwerarbeit haben Anspruch auf mindestens zehn Minuten Kurzpause pro Nachtschicht. Bereits gewährte Erholungspausen können auf diese Zeit angerechnet werden.
Flexibilität durch Betriebsvereinbarungen
In Ausnahmefällen kann die reguläre Ruhepause auf mindestens 15 Minuten verkürzt werden. Kurzpausen bei Schichtarbeit und Nachtschwerarbeit gelten rechtlich als Arbeitszeit.
Die gesetzlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ausreichend Erholung erhalten und gleichzeitig betriebliche Abläufe flexibel gestaltet werden können.
Quelle: Bundesgesetz über Ruhepausen und Ruhezeiten, gültig seit 07.08.2017 (BGBl. I Nr. 100/2017)

